DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATS (§ 46) 
					 
					 
					Allgemeines 
						Die Gemeindeordnung hat die für den Gemeinderat notwendige Organisation  und Geschäftsführung grundsätzlich festgelegt, gleichzeitig aber den Gemeinderat verpflichtet, eine Geschäftsordnung zu beschliessen. 
					 
					Inhalt der Geschäftsordnung 
						Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten. 
					 
					All diese Bestimmungen sind in der  
					
					näher ausgeführt und halten sich strikt an die verfassungsrechlich vorgegebenen Regelungen. 
					Über diese Mindestregelungen hinaus kann die Geschäftsordnung auch weitere Regelungen enthalten, doch dürfen diese nur auf der Grundlage der in der Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen näher ausgeführt werden. 
					 
					 
					Rechtscharakter der Geschäftsordnung 
						Die Geschäftsordnung ist eine sog. Durchführungsverordnung; d.h. sie kann nur die in der Gemeindeordnung aufgestellten Grundsätze näher ausführen, nicht aber andere oder davon abweichende Regelungen treffen.  
					Die Geschäftsordnung kann jederzeit geändert werden. 
					 
					Da die Geschäftsordnung Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates gestaltet und auch die Rechte der Gemeindebürger berührt, ist sie als eine Rechtsverordnung abzusehen und daher öffentlich kundzumachen. 
					 
					 
					Prüfung der Geschäftsordnung 
						Ein Beschluß des Gemeinderates, mit dem eine Geschäftsordnung erlassen wird, kann von der Aufsichtsbehörde auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden.  
					 
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